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Verwa̲hrnis

das, -ses, -se

verwahrter Gegenstand


Wortart: Substantiv
Gebrauch: Österr. Standarddeutsch
Tags: rechtssprachlich
Kategorie: Amts- und Juristensprache
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 20.12.2017
Region: Klagenfurt(Stadt) (Kärnten)
Bekanntheit: 0%  
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Kommentare (2)


Der Erleger hat in seinem Antrag den Erlagsgrund und den zu erlegenden Gegenstand anzuführen. [...] Im Annahmebeschluss sind das Verwahrnis zu beschreiben sowie der Erlagsgrund und gegebenenfalls die Bedingungen für die Ausfolgung anzuführen.
source: Bundesgesetz über die Hinterlegung und Einziehung von Verwahrnissen (Verwahrungs- und Einziehungsgesetz – VerwEinzG), § 3
Im Jahre 1964 lag dem Nationalrat eine erste Novelle vor. Sie sah eine Erweiterung des Wirkungskreises der Rechtspfleger auf Angelegenheiten des Gerichtserlages und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse vor.
source: Protokoll, Nationalratssitzung v. 3.6.1970
Wer einen Anspruch auf Ausfolgung eines eingezogenen Verwahrnisses hatte, kann begehren, dass ihm der eingezogene Geldbetrag, der Erlös des verwerteten Verwahrnisses oder der Verkehrswert eines nicht verwerteten Verwahrnisses im Zeitpunkt der Einziehung in Geld ersetzt wird. Wenn das Verwahrnis noch vorhanden ist und dessen Ausfolgung möglich ist, kann der Anspruchswerber auch dessen Ausfolgung begehren. Der Anspruch verjährt in 30 Jahren
source: Verwahrungs- und Einziehungsgesetz § 13 (1)
source: Bundesgesetz vom 4. Juli 1962 über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen § 1 (3)

Koschutnig 20.12.2017


Typisch österreichische Amts- und Juristen-Sprache
OTTO 26.12.2017





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