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E͟inbekẹnnung

die, -, -en

Einkommens- und Vermögenserklärung für Steuerzwecke


Wortart: Substantiv
Gebrauch: Österr. Standarddeutsch
Tags: amtssprachlich,veraltet
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 12.12.2017
Region: Klagenfurt(Stadt) (Kärnten)
Bekanntheit: 0%  
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Verordnung des Finanzministeriums betreffend die Einbekennung des dem Gebührenäquivalente unterliegenden Vermögens, dann die Bemessung und Entrichtung dieser Abgabe für das siebente Dezennium (1911 bis einschließlich 1920).
source: Reichsgesetzblatt für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, LXXVIII. Stück - Ausgegeben und versendet am 15. Oktober 1910, Inhalt Nr 186
Eine wiederholte Einbekennung des für die Periode 1861 bis 1870 schon ein bekannten unbeweglichen Vermögens findet nicht Statt. Die davon für diese Periode vorgeschriebene oder einstweilen nach der Vorschreibung des abgelaufenen Decenniums zu entrichtende Gebühr (ohne den Zuschlag) wird lediglich um die Hälfte erhöht und von dem erhöhten Betrage der Zuschlag berechnet werden. [...]
Die Einbekennung der beweglichen Sachen hat nach dem Vermögenstande am 1. Jänner 1863 [...] stattzufinden [...]
source: Verordnungs-Blatt für den Dienstbereich des österreichischen Finanzministeriums (1862)

Es unterliegt keinem Zweifel, dass von den erwähnten Übertretungen die erstere, nämlich die Entziehung von der Einreichung der Klassensteuererklärung leichter verhütet werden könne, als die letztere, nämlich die unredliche Einbekennung der jährlichen steuerpflichtigen Einkünfte
source: Provinzial-Gesetzsammlung des Königreichs Böhmen (1824)
Dass man's in Österreich heut nimmer so nennt, weiß man auch in der DUDEN-Redaktion:

BEDEUTUNGSÜBERSICHT
1. (gehoben) das Einbekennen
2. (österreichisch veraltet) Steuererklärung
source: Duden online

Koschutnig 12.12.2017





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