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Einantwortungsverordnung



Gerichtliche Feststellung der Erben


Tags: Amtssprache,historisch
Kategorie: Amts- und Juristensprache Veraltet, Historisch
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 26.10.2016
Bekanntheit: 9%  
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Alter Hut:
Die Einantwortungsverordnung über die mit der Exekuzion belegten in einem gewissen Betrage Geldes bestehende Früchte oder Einkünfte. §. 321
source: Joseph Ritter von Krisch, Lexikon der Geseze und Verfassungen im Justizfache, unter der Regierung Kaiser Josephs des Zweiten für Böhmen, Mähren, Schlesien, Oesterreich ob und unter der Ens, Steiermark, Kärnten, Krain, Görz, Gradiska, Triest, Tyrol und die Vorlande
Die "Einantwortung" ist uns geblieben, doch die "Verordnung" ist nun ein "Beschluss", s. Eintrag Einantwortungsbeschluss
In der Einantwortungsverordnung muss insbesondere:
1. der Name und Vorname des Erblassers und der Tag des Todes,
2. der Name und Vorname des Erben, der Rechtstitel zur Erbschaft, die Art der Erbserklärung, und wenn mehrere Erben eintreten, das Verhältnis, nach welchem sie an der Erbschaft teilnehmen, mit Berufung auf die vor der Einantwortung etwa bereits vorgenommene Erbteilung ausgedrückt sein. Es muss
3. daraus ersichtlich sein, ob die Verlassenschaft dem Erben als freies Eigentum zugefallen, oder inwiefern er in Rücksicht des Fruchtgenusses oder der Verfügung über die Substanz durch ein bestehendes Substitutionsband beschränkt sei. […]
177 AußStrG Die Eintragung der Einantwortungsverordnung in die öffentlichen Bücher zur Übertragung des Eigentums der in denselben vorkommenden zur Verlassenschaft gehörigen unbeweglichen Güter, oder auf unbeweglichen Gütern haftenden Forderungen kann von dem Erben nur bei der Abhandlungsbehörde angesucht werden, welche dieselbe, wenn die Einantwortung rechtskräftig ist, zu bewilligen, und sofern das unbewegliche Gut einer anderen Gerichtsbehörde untersteht, dasselbe um den Vollzug zu ersuchen hat.
source: Michael Heller u.a., Das novellierte Gesetz über das gerichtliche Verfahren ausser Streitsachen. Verlassenschaftsabhandlung … (1926)
Zunächst verzichtete die Antragstellerin dem Wortlaute des Abhandlungsprotokolles S. 87 nach nur auf die Zustellung der ergehenden Beschlüsse, worunter nur der Endbeschluß ON. 10 und die Einantwortungsanordnung ON. 11 gemeint sein können. Auch in diesem Fall wären diese Beschlüsse längst rechtskräftig, da die Rekursfrist für die Anfechtung der Einantwortungsverordnung und des Beschlusses ON. 10 infolge ihres Verzichtes auf die Zufertigung mit dem Tage der Abgabe des Beschlusses an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung (12. Dezember 1950) zu laufen begonnen hatte.
source: RIS- OGH GZ 2Ob827/52 v. 05.11.1952
Die Einantwortung (im AußStrG 1854 "Einantwortungsverordnung", im AußstrG 2005 "Einantwortungsbeschluss" genannt), ist ein Beschluss des Verlassenschaftsgerichts, mit dem der Nachlass dem Erben überlassen wird und das Verlassenschaftsverfahren beendet wird (Rechberger, 2006:523).
source: Michael Kucharski, Austriazismen im Erb- und Familienrecht (2009)

Koschutnig 26.10.2016





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