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Dauermehrdienstleistung

die,

regelmäßige Mehrarbeit


Wortart: Substantiv
Tags: Verwaltungssprache
Kategorie: Arbeitswelt
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 26.10.2016
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Dauermehrdienstleistungen (DMDL) ergeben sich, wenn mit der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung das höchste vorgesehene Stundenausmaß (792) oder das festgelegte Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung bei Unterschreitung von 720 Stunden überschritten wird.
Dauermehrdienstleistungen ergeben sich auch, wenn aufgrund einer unbedingt erforderlichen Änderung der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung (insbesondere durch Vertretung eines an der Erfüllung der lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers) während des Schuljahres das dem / der LehrerIn zugewiesene Stundenausmaß der Unterrichtsverpflichtung überschritten wird.
source: NÖ Landeslehrer
Einzel- und Dauermehrdienstleistungen
§ 61 GG nimmt mit Wirksamkeit ab dem Schuljahr 2001/2002 die Unterscheidung zwischen Einzel- und Dauermehrdienstleistungen wieder auf.
Als Dauermehrdienstleistung gilt jede Wochenstunde (Werteinheit), mit welcher ein Lehrer im Rahmen der für ihn geltenden Lehrfächerverteilung durch Unterricht […] das Ausmaß seiner Lehrverpflichtung überschreitet. […] Dauermehrdienstleistungen werden über das gesamte Unterrichtsjahr mit Ausnahme bestimmter Ferialzeiten durchgehend und ohne Gegenrechnung bezahlt.
source: Zentralausschuss Berufsschule
Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung abzuändern (= Dauermehrdienstleistung, keine Supplierung), sobald absehbar ist, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.
source: ÖPU
D:
Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, nach § 61 LBG Mehrarbeit zu leisten, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. So steht es auch im Mehrarbeitserlass vom 11.6.1979, der immer noch gültig ist. […]Die Verpflichtung des Lehrers zur Übernahme von Mehrarbeit erstreckt sich auf regelmäßige und gelegentliche Mehrarbeit.
source: Tresselt.de

Koschutnig 26.10.2016





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