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verbücherungsfähig



ins Grundbuch, Handelsregister u.ä. eintragbar


Wortart: Adjektiv
Kategorie: Amts- und Juristensprache
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 25.12.2011
Bekanntheit: 20%  
Bewertungen: 1 2

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Kommentare (3)


Ganz, ganz wundervolles Beamtendeutsch - aber sprachlich falsch:
* Verbücherungsfähig ist ein vertragliches Belastungs- und Veräußerungsverbot nur dann, wenn es zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern oder zwischen Eltern und leiblichen Kindern, Adoptivkindern, Pflegekindern und deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern vereinbart wird. www.notar.at - http://tinyurl.com/d8udpc3
* OGH: Enthält der Tauschvertrag die Erklärung seines Vertragspartners, die ihm zukommende Leistung bereits erhalten zu haben, so ist dieser verbücherungsfähig
In seinem Beschluss vom 27.06.2006 zur GZ 5 Ob 10/06x hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob ein Tauschvertrag verbücherungsfähig ist:..
www.jusguide.at - http://tinyurl.com/btu97uk

- Adjektiva mit der aktiven Bedeutung von "- fähig" zu bilden, ist eine Mode, die häufig in die Hose geht ('lagerfähig', 'genussfähig', 'strapazierfähig', 'verbücherungsfähig' ), denn 'fähig' bedeutet, etwas tun können, zu etwas in der Lage sein (s. 'arbeitsfähig', 'lebensfähig').
Die Nachsilbe '-bar' hingegen besagt, dass etwas geschehen kann. Da ein Tauschvertrag bzw. ein Veräußerungsverbot eingetragen werden kann - eintragbar ist -, kann er bzw. es eigentlich nur verbücherbar sein!
Koschutnig 25.12.2011


Dublette


📑 📑 http://www.ostarrichi.org/word-27377-similar.html

📑 📑 http://www.ostarrichi.org/word-19102-similar.html
Sapperlot 14.02.2017


"Dublette"? Nein, obsolet, s. Änderungen"
Koschutnig 15.02.2017





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